Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

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Vermietung: Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung

Als Vermieter eines Grundstücks oder von Räumen erbringen Sie neben der Vermietung selbst in der Regel noch weitere Dienstleistungen. Dazu gehören beispielsweise Wasser-, Strom- oder Wärmelieferungen bzw. Reinigungsdienstleistungen. Diese Leistungen, die Sie im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses erbringen, werden als Nebenleistungen bezeichnet.

Der Fachmann spricht auch davon, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Hinter dieser fatalistisch wirkenden Formulierung verbirgt sich der Grundsatz, dass die Nebenleistungen zu Ihrer Vermietungstätigkeit steuerlich genauso beurteilt werden wie die Vermietung selbst. Sie sind nur dann steuerfrei, wenn auch die Vermietung steuerfrei ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, dass die oben dargestellten Leistungen nicht zwingend als Nebenleistungen anzusehen sind. Es kommt vielmehr auf eine umfassende Würdigung des Sachverhalts an. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob Haupt-  und Nebenleistungen miteinander verknüpft sind. Haben Sie im Mietvertrag beispielsweise geregelt, dass die Nichtzahlung des Wassergeldes Sie zur Kündigung berechtigt, kann dies für eine Nebenleistung sprechen.

Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass die dargestellten Leistungen im Regelfall Nebenleistungen zu einem steuerfreien Mietverhältnis sind. Es bleibt abzuwarten, wann die sie die neue Sichtweise des EuGH übernimmt. 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2012)

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