Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht[Inhalt] Außergewöhnliche Belastung: Wenn die medizinische Notwendigkeit der OP ungeklärt ist Krankheitskosten - wie Zuzahlungen für Arznei- und Hilfsmittel, den Krankenhausaufenthalt oder den Zahnersatz - werden als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt, ohne dem Grunde und der Höhe nach geprüft zu werden.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde erstmalig gesetzlich festgeschrieben, welche Nachweise im Wesentlichen gefordert werden können. Der neue Anwendungskatalog enthält jedoch keine Regelung für Operationen und damit auch keine Antwort auf die Frage, ob die Finanzbeamten ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest einfordern dürfen. Daher sollen Steuerpflichtige nach Vorgabe des Finanzministeriums Schleswig-Holstein in einem solchen Fall die Zweckbestimmung ihrer Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen können. Hierzu reicht ein Attest des behandelnden Arztes grundsätzlich nicht aus. Ist die Behandlung medizinisch angezeigt, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass dem Kranken entsprechende Befundberichte vorliegen und er diese zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann. Die Umstände des Einzelfalls - wie etwa die Art der Maßnahme, das Krankheitsbild oder die Gründe für die fehlende Erstattung durch die Krankenkasse - berücksichtigt das Amt aber auch. Hinweis: Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich Krankenversicherung oder Beihilfe an den Kosten beteiligen. Ist die medizinische Notwendigkeit der Behandlung strittig, erleichtert Ihnen ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die Nachweisführung.
(aus: Ausgabe 06/2013)
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