Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht[Inhalt] Geldwerter Vorteil: Strampeln für den Fiskus Überlässt ein Arbeitgeber (oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter) dem Arbeitnehmer ein Fahrrad statt eines Autos zur privaten Nutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zum Arbeitslohn gehört. Für die Steuer berechnet sich dieser Vorteil als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung mit 1 % der - auf volle 100 EUR abgerundeten - unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads. Dabei ist die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 EUR nicht anzuwenden. Anders sieht es aus, wenn das Verleihen von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört, was beispielsweise bei Fahrradverleihfirmen, aber auch bei Hotels der Fall sein kann. Die Berechnung des Vorteils basiert dann auf 96 % des Endpreises, zu dem der Arbeitgeber das Rad den Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Bei Personalrabatten darf der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR berücksichtigt werden. Diese Regeln gelten auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet werden und für die keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht. Wird das E-Bike jedoch als Kfz eingestuft - beispielsweise, weil es Geschwindigkeiten über 25 km/h erreicht -, wird der geldwerte Vorteil wie bei Pkws dreistufig ermittelt:
(aus: Ausgabe 05/2013)
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