Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

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Handwerkerleistung: Beim Absetzen des Rechnungsbetrags haben Sie die Wahl

Sowohl wenn Sie ein Haus bzw. eine Wohnung besitzen als auch wenn Sie das Objekt mieten, können Sie Ihre Ausgaben für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Minijobs bis zu (1.200 EUR + 4.000 EUR + 510 EUR =) 5.710 EUR im Jahr von Ihrer Steuerschuld absetzen. Das gilt sogar für Ferien- und Zweitwohnungen im EU-Ausland. Nach Ansicht der Finanzverwaltung werden dabei grundsätzlich

  • laufende Leistungen wie etwa Treppenhausreinigung oder Gartenpflege durch den Hausmeister im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt,
  • einmalige Aufwendungen für Handwerker dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung und
  • Leistungen, die über eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage vergütet werden, erst mit Abbuchung aus der Rücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.

Sie dürfen die gesamten Aufwendungen aber auch erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.

Dem folgt das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) in dem Punkt nicht, demzufolge Aufwendungen für den Handwerker bei den Immobilieneigentümern oder -mietern nicht schon im Jahr ihrer Zahlung zur Steuerermäßigung führen können. Die Verwaltungsregelung soll die Steuerzahler ja vor Nachteilen schützen, die ansonsten wegen der fehlenden Änderbarkeit bereits ergangener Steuerbescheide drohen könnten. Nach dem Urteil des FG können die Eigentümer und Mieter den Gesamtaufwand deshalb wahlweise

  • entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung
  • oder in dem der Jahresabrechnung

geltend machen.

Hinweis: Für Sie ist diese Möglichkeit beispielsweise dann von Bedeutung, wenn Sie durch mehrere Jahresabrechnungen auf einen Schlag in einem Veranlagungszeitraum über die gesetzliche Höchstgrenze von 1.200 EUR für Handwerkerarbeiten kommen. Dann sollten Sie die Summe besser über einen längeren Zeitraum aufteilen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2013)

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