Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht[Inhalt] Lohnzuwendung durch Arbeitgeber: Ungünstiger Rabattfreibetrag kann abgewählt werden Beziehen Sie verbilligte Waren oder Dienstleistungen von ihrem Arbeitgeber, sollten Sie zwei Vorschriften im Einkommensteuergesetz kennen:
Hinweis: Der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag besteht im Steuerrecht darin, dass beim Überschreiten einer Freigrenze der komplette Betrag steuerpflichtig wird (auch der Betrag unterhalb der Grenze). Beim Überschreiten eines Freibetrags hingegen muss nur der übersteigende Betrag zur Besteuerung herangezogen werden. Die zweite Variante scheint für den Arbeitnehmer auf den ersten Blick vorteilhafter zu sein, da der Vergleichspreis nur mit 96 % einfließt (Bewertungsabschlag) und der Rabattfreibetrag großzügiger bemessen ist als die monatliche Freigrenze von 44 EUR. Dennoch kann es in manchen Fällen günstiger sein, die Rabattfreigrenze zu nutzen, nämlich dann, wenn der günstigste Preis am Markt (Vergleichspreis der Rabattfreigrenze) ganz besonders niedrig ist. In solchen Fällen räumt der BFH Arbeitnehmern mittlerweile ein Wahlrecht ein: Sie dürfen den Rabattfreibetrag in ihrer Einkommensteuererklärung "abwählen" und für ihren Belegschaftsrabatt die Besteuerung nach den Regelungen zur 44-EUR-Rabattfreigrenze beantragen. Die Finanzverwaltung hat ein solches Wahlrecht bislang abgelehnt. Ob sie ihren Standpunkt nach dem BFH-Urteil ändern wird, bleibt abzuwarten.
(aus: Ausgabe 02/2013)
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