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Ausbildung und Studium: Wie Studenten ihre Unterkunftskosten abziehen können

Die Kosten eines Erststudiums oder einer ersten Berufsausbildung dürfen nicht als Werbungkosten abgezogen werden; das Einkommensteuergesetz sieht für diese nur einen Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR pro Jahr vor. Wer dagegen ein duales Studium absolviert oder nach seiner ersten eine zweite Ausbildung - oder Studium - aufsattelt, kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind dann beispielsweise die Fahrtkosten zur Uni und die Kosten für die auswärtige Unterbringung.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein interessantes Urteil zu dem Fall eines Studenten veröffentlicht, der vor Beginn seines Studiums bereits eine Berufsausbildung absolviert hatte. Dieser wollte seine Aufwendungen für das Studium als (vorweggenommene) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Unter anderem machte er dabei die Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Doch die Richter stellten klar, dass sich Auszubildende und Studenten (generell) nicht auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung berufen können. Eine solche setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte wohnt. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung kann eine regelmäßige Arbeitsstätte allerdings nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, nicht jedoch eine Universität.

Die Unterkunftskosten am Studienort können bei einem Zweitstudium allerdings als "reguläre" Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür setzt der BFH lediglich voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Studenten weiterhin außerhalb seines Studienorts befindet. Denn nur dann sind die Kosten für die Studentenwohnung als beruflich veranlasster Mehraufwand anzusehen.

Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Auszubildende und Studenten. Sie müssen danach nicht die (strengen) Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllen, um ihre Unterkunftskosten am Studienort abziehen zu können. Stattdessen müssen sie nur nachweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt außerhalb des Studienorts befindet.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2013)

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