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Ausbildungsdienstverhältnis: Wann Azubis nur die Entfernungspauschale erhalten

Wird ein Azubi dafür bezahlt, dass er eine Ausbildung durchläuft, spricht man von einem Ausbildungsdienstverhältnis. Seine Einnahmen werden dann besteuert und seine durch die Ausbildung verursachten Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt beispielsweise für eine Lehre mit Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule - aber auch für eine Ausbildung zur Krankenpflegerin, bei der sowohl die Arbeitseinsätze als auch die schulische Ausbildung in demselben Krankenhaus stattfinden.

In einem kürzlich entschiedenen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2008 aufgehoben, weil die Einnahmen des volljährigen Kindes in Ausbildung den Jahresgrenzbetrag überstiegen hatten. Zwar argumentierte die Mutter, die Einkünfte ihrer Tochter müssten um die Fahrtkosten zur praktischen und theoretischen Ausbildung und zu Arbeitseinsätzen im Krankenhaus gemindert werden. Und da die praktische Ausbildung an wechselnden Einsatzorten stattgefunden hat, seien dabei die tatsächlich gefahrenen Strecken anzusetzen.

Doch qualifizierte das FG alle Fahrten der Tochter als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und erlaubte nur den Abzug der Entfernungspauschale. Denn finden im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses die Arbeitseinsätze und die schulische Ausbildung durch einen Ausbildungsträger an ein und demselben Ort statt, werden die Schulbesuche als Teil der Besuche der Arbeitsstätte qualifiziert. Dann findet auch die begleitende praktische Ausbildung nicht an wechselnden Einsatzorten statt. Auch führt das Zusammentreffen der verschiedenen Inhalte - der praktischen und theoretischen Ausbildung einerseits und der Arbeitseinsätze andererseits - zu keiner Differenzierung nach dem jeweiligen Anlass der Fahrten.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Behandlung ausbildungsbedingter Fahrtkosten zwar geändert und dabei für den Ansatz der tatsächlichen (vorweggenommenen) Werbungskosten plädiert. Die Grundsätze des BFH-Urteils gelten aber nur dann, wenn der Azubi zumindest zeitweise lediglich eine Ausbildungsstelle aufsucht, an der sich aber nicht gleichzeitig der Sitz seines Arbeitgebers befindet.

Wegen der hohen Praxisrelevanz hat das FG die Revision zugelassen. Zwar ging es im Urteilsfall um auslaufendes Recht, weil die Einkommensprüfung des Kindes für den Kindergeldbezug seit 2012 weggefallen ist. Das FG geht jedoch davon aus, dass sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl von Streitfällen stellen wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2013)

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