Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

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Nachlassverbindlichkeiten: Gutachterkosten für Grundstücksbewertung gehören nicht dazu

Haben Sie ein Haus geerbt oder geschenkt bekommen, dürfen Sie dem Finanzamt jederzeit den wahren, von pauschalen Berechnungen abweichenden Preis präsentieren. War Ihnen diese Nachweismethode bisher unbekannt? Schade, denn sie kann in vielen Fällen zu einer geringeren Steuerlast führen.

Das neue Erbschaftsteuerrecht setzt Immobilien seit 2009 nicht mehr stets mit dem aktuellen Marktpreis an, weil die hierbei anzuwendenden Rechengrößen aus dem Sachwertverfahren für kleine Immobilien und aus der Miethochrechnung für große Objekte immer wieder zu ungerechtfertigten Auswüchsen nach oben führen.

Den Nachweis eines kleineren Verkehrswerts durch ein Gutachten oder den Verkaufspreis müssen Sie als Hausbesitzer erbringen. Da Sie eine steuerlich günstigere Behandlung erreichen wollen, tragen Sie die Beweislast.

Die Gebühren für den Gutachter mindern aber nicht den steuerpflichtigen Erwerb, der die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bildet. Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, sind zwar als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das gilt auch für Steuerberatungsgebühren für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung abzugeben ist.

Da Erben aber nicht dazu verpflichtet sind, ein Verkehrswertgutachten für den ererbten Grundbesitz beizubringen, sind Gutachterkosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Insofern handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, die Ihre Erbschaftsteuerlast betreffen - welche auch nicht abzugsfähig ist. 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2012)

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